Ausbildung in Teilzeit
Wenn junge Menschen wegen ihrer familiären Situation keine Möglichkeit haben, eine Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren, muss der Weg in einen Lehrberuf nicht verschlossen bleiben. Denn auch für sie gilt: Eine qualifizierte Berufsausbildung ist die wichtigste Voraussetzung für eine eigenständige Lebensperspektive. Sie bildet daher gerade auch für junge Frauen und Männer mit Kindern eine unverzichtbare Voraussetzung für die nachhaltige Sicherung des Familienunterhalts.
Das Berufsbildungsgesetz (§ 8 BBiG) und die Handwerksordnung (§ 27b HwO) regeln die Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung. Grundsätzlich können alle anerkannten betrieblichen Ausbildungsberufe auch in Teilzeit erlernt werden. Betriebe können in den Ausbildungsverträgen die Zeiten der Ausbildung individuell vereinbaren – etwa nur an bestimmten Werktagen oder an Vormittagen bzw. Nachmittagen. Die wöchentliche Stundenzahl kann zwischen 20 und 30 Stunden liegen. Wenn die Ausbildungszeit weniger als 25 Wochenstunden beträgt, ist eine Verlängerung der gesamten Ausbildungsdauer erforderlich. Wichtig ist aber, dass die Berufsschule über diese Absprachen informiert wird. Der Schulunterricht muss allerdings von den Jugendlichen zu den Zeiten besucht werden, wie er nach dem Unterrichtsplan angeboten wird. Grundsätzlich sind also zwei Modelle der Ausbildung in Teilzeit möglich:
- Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit: Die Ausbildungsdauer bleibt unverändert. Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts beträgt mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte wird an die verkürzte Arbeitszeit angepasst.
- Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit: Die Ausbildungszeit wird von Beginn an um ein Jahr verlängert. Die Arbeitszeit wird auf mindestens 20 Wochenstunden verkürzt.
Teilzeitauszubildende haben einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Diese kann in Relation zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit niedriger berechnet werden. Der Urlaubsanspruch richtet sich – wie bei Teilzeitkräften – auch bei Teilzeitauszubildenden nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage, z. B. wenn der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte bei fünf Arbeitstagen pro Woche 25 Urlaubstage beträgt, ergibt sich für Teilzeitauszubildende mit vier Arbeitstagen pro Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (25 : 5 x 4 = 20).
An einer Regelung der finanziellen Fragen muss eine Ausbildung nicht scheitern. Häufig kann den Jugendlichen eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) weiterhelfen. Dabei können auch Fahrtkosten für die jeweils erforderlichen Pendelfahrten sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 130 Euro je Kind übernommen werden.