Bürgergeld – Die Eckpunkte
Grundsatz:
Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, soll auch künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Neue Anträge müssen dafür nicht gestellt werden. Das Bürgergeld gilt auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht. Sie können weiter ergänzende Leistungen erhalten.
Höherer Regelsatz:
Die Preisentwicklung und damit auch die Auswirkungen der Energiekrise werden durch eine Fortschreibung der Regelsätze („Regelbedarfe“) berücksichtigt, um Menschen auch in Krisenzeiten verlässlich abzusichern. Zum 1. Januar 2023 wird der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von derzeit 449 Euro auf 502 Euro angehoben, das sind 53 Euro mehr im Monat. Für Bedarfsgemeinschaften je Partner 451 Euro. Für Erwachsene unter 25, die noch bei ihren Eltern leben, erhöht sich der Betrag auf 402 Euro. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 liegt er künftig bei 420 Euro. Für Kinder von sechs bis 14 bei 348 Euro. Bei Kindern unter sechs Jahren sind es 318 Euro.
Freibeträge und Zuverdienst:
Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro üebrsteigt und nicht mehr als 520 ausmacht, sind 20 Prozent anrechnungsfrei. Konkret: Bei einem Minijob mit 520 Euro bleiben 100 Euro und 20 Prozent von 420 Euro bzw. 84 Euro anrechnungsfrei. Insgesmt werden also 184 Euro nicht angerechnet. Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Das heißt: „Aufstocker“ dürfen bei einem Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro künftig 30 Prozent vom Einkommen statt bisher 20 Prozent anrechnungsfrei behalten. Auch die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende werden erhöht.
Mehr Bürgerfreundlichkeit:
Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich – mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung. Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut. Gleichzeitig bringen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich.
Vertrauenszeit:
Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan. Dieser dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und kommt ohne Hinweis auf Rechtsfolgen aus. Mit Erstellung des Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der bei Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen erfolgen.
Leistungsminderungen und Sanktionen:
Außerhalb der sechsmonatigen Vertrauenszeit betragen Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung zunächst 20 Prozent und dann im Weiteren höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
Karenzzeiten und Schonvermögen:
Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Dafür gilt die Grenze von 60.000 Euro für den eigentlichen Leistungsbezieher und 30.000 Euro für jeden weiteren Menschen in der Bedarfsgemeinschaft. In den ersten 24 Monaten werden die Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Auch nach Ablauf dieser Karenzzeiten wird die Vermögensprüfung entbürokratisiert und die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden angehoben. Bei Wohneigentum soll klar gesetzlich definiert werden, wann ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als angemessen anerkannt wird. Verbessert wird außerdem der Schutz von Vermögen, das der Altersvorsorge dient. Versicherungsverträge, die zur Alterssicherung dienen, gelten nicht als Vermögen.
Weiterbildung und nachhaltigere Vermittlungen in Arbeit:
Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, Qualifizierung und nachhaltige Arbeitsaufnahmen werden gestärkt. Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung erhalten künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB-II-Leistungen beziehen. Die Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung werden entfristet. Zudem wird ermöglicht, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren. Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt. Der „Soziale Arbeitsmarkt“ wird entfristet und dauerhaft verankert. Aufsuchendes oder beschäftigungsbegleitendes Coaching wird als neues Regelinstrument eingeführt.